§ 3 Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2002

§ 3

Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Gesetzesnummer

20002309

Dokumentnummer

NOR40037177

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