§ 3
Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Gesetzesnummer
10009129
Dokumentnummer
NOR12116150
alte Dokumentnummer
N6199854974L
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