§ 3 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994

Besondere Bestimmungen für Altenheime und Betreuungsheime für Erwachsene

§ 3.

Stockwerke, in denen sich Gästezimmer befinden, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR40231115

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)