§ 3 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das Joint Vienna Institute“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001202

Dokumentnummer

NOR12014050

alte Dokumentnummer

N1199222183J

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