§ 3 Einführung eines strengere Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

§ 3.

Der Befähigungsnachweis für den Antritt des Gewerbes der Säger kann schließlich durch den Nachweis der Befähigung zum Antritt des konzessionierten Zimmermannsgewerbes oder zum Antritt der handwerksmäßigen Gewerbe der Tischler oder Wagner erbracht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10006232

Dokumentnummer

NOR12068759

alte Dokumentnummer

N5195614485S

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