Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974
§ 3.
Der Befähigungsnachweis für den Antritt des Gewerbes der Säger kann schließlich durch den Nachweis der Befähigung zum Antritt des konzessionierten Zimmermannsgewerbes oder zum Antritt der handwerksmäßigen Gewerbe der Tischler oder Wagner erbracht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10006232
Dokumentnummer
NOR12068759
alte Dokumentnummer
N5195614485S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)