§ 3 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1994

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 3

Die Behälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

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