§ 3 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Allgemeine Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Die Akkreditierung als Eichstelle hat zu erfolgen, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, die Anforderungen der Abs. 2 bis 8 erfüllt sind.

(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz haben.

(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.

(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:

  1. 1. die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
  2. 2. jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
  3. 3. die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
  4. 4. die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
  5. 5. ist die Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte von der Eichstelle verwendet, muss eine Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden.

(5) Das Personal muss die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG und des AkkG, der zum MEG und zum AkkG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.

(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der ausgestellten Eichscheine trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.

(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist nachzuweisen. Als Nachweis gelten Kalibrierscheine der folgenden Stellen:

  1. 1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
  2. 2. Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
  3. 3. Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung nach § 18 Z 4 MEG festgestellt wurde.

(8) Die in Abs. 7 genannten Prüfzeugnisse und Kalibrierzertifikate der messtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:

  1. 1. die Angabe der Prüf- oder Kalibrierergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Messunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
  2. 2. Kurzbeschreibung des Prüf- oder Kalibrierverfahrens;
  3. 3. eine Erklärung, dass die messtechnischen Normale an international anerkannte nationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.

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