§ 3 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 3

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten

(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.

(3) Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

1. Zum Begriff der beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe § 102 Abs. 2.

2. Die von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Ehe ist aufhebbar (siehe § 35).

3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024699

alte Dokumentnummer

N2193811046S

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