§ 3
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten
(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
(3) Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
1. Zum Begriff der beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe § 102 Abs. 2.
2. Die von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Ehe ist aufhebbar (siehe § 35).
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024699
alte Dokumentnummer
N2193811046S
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