Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Stoffen von einer Punkt-, Linien- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre.
(3) Nationale Emissionshöchstmengen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Höchstmengen eines Stoffes, die während eines Kalenderjahres emittiert werden dürfen.
(4) Stickstoffoxide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid.
(5) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die sich aus menschlicher Tätigkeit ergeben und durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.
(6) Lande- und Startzyklus ist ein Zyklus, der sich aus den folgenden Zeitspannen der jeweiligen Flugphasen ergibt: Landung 4 Minuten, Rollen/Leerlauf 26 Minuten, Start 0,7 Minuten, Steigphase 2,2 Minuten.
Schlagworte
Punktquelle, Linienquelle, Landezyklus
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002763
Dokumentnummer
NOR40041762
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