§ 3 EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1993

§ 3

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das bilaterale Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Dauer der Gegenseitigkeit, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich und Polen vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)