§ 3 E-PRTR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2007

Bericht über Schadstofffreisetzungen und ‑verbringungen

§ 3.

(1) Der jährlich gemäß Art. 5 EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (§ 4 Abs. 1) zu erfolgen. Das erste Berichtsjahr umfasst gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-PRTR-V das Kalenderjahr 2007. Der Bericht über das erste Berichtsjahr ist bis längstens 31. Mai 2008 im Wege des Registers zu erstatten. Der Stichtag für die Abgabe der weiteren Berichte ist der 31. Mai des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.

(2) Nach erfolgter Registrierung und der Eingabe der Stammdaten (§ 4) hat die Eingabe der übrigen Berichtsdaten durch den Betreiber zu erfolgen. Sofern bereits Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 21 Abs. 3 AWG 2002 abgegeben worden sind, werden die PRTR-relevanten Daten über eine Schnittstelle automatisiert zur Verfügung gestellt.

(3) Werden weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, so hat der Bericht für jenes Berichtsjahr, für das hinsichtlich einer Betriebseinrichtung erstmalig zu berichten ist, nur aus den Angaben zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung und sämtlicher Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V der jeweiligen Betriebseinrichtung zu bestehen.

(4) Hat ein Betreiber für ein Berichtsjahr einen Bericht gemäß Art. 5 Abs. 1 EG-PRTR-V erstattet und werden für die betreffende Betriebseinrichtung im darauf folgenden Berichtsjahr weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, hat der Betreiber für dieses Berichtsjahr dies der nach § 5 zuständigen Behörde im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V unter Angabe der Gründe im Wege des elektronischen Registers mitzuteilen; in der Folge muss erst wieder ein Bericht erstattet werden, wenn in einem Berichtszeitraum entweder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II oder die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten werden.

Schlagworte

Schadstoffverbringung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40093150

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