§ 3 E-EnLD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Viertelstunde – Monatserhebungen

§ 3

(1) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. Von den Netzbetreibern:
  1. a) die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten,
  2. b) die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets,
  3. c) die in § 2 genannten Werte jeweils als vollständiger Datensatz sowie zusätzlich die Monatssumme;
  1. 2. Vonden Erzeugern die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 3. Von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
  1. a) die gesamte Abgabe an Endverbraucher,
  2. b) die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung,
  3. c) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe, die zur Ermittlung der Netzverluste eingerichtet wurde),
  4. d) der Summenwert der eingespeisten Erzeugung.

(2) Korrekturen auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.

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