2. Abschnitt
Einrichtung und Inhalt des Datenverarbeitungsregisters Einrichtung des Datenverarbeitungsregisters
§ 3.
Das Datenverarbeitungsregister ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet und wird in Form der Internetanwendung DVR-Online geführt. Auftraggeber des Datenverarbeitungsregisters ist die Datenschutzkommission.
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