Einrichtung und Inhalt des Registers
§ 3
(1) Das Register ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet.
- 1. den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,
- 2. einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme (§ 11) sowie
- 3. den Registrierungsakten.
(3) Der Registerinhalt gemäß Abs. 2 Z 1 besteht aus den in das Register aufgenommenen Formblättern nachAnlage 1 bis 3, die vom Auftraggeber ausgefüllt und allenfalls im Registrierungsverfahren verbessert oder auf Grund einer nach der Registrierung ergangenen Entscheidung der Datenschutzkommission geändert wurden. Registrierte Meldungen, die gestrichene oder nicht mehr meldepflichtige Datenanwendungen und ihre Auftraggeber betreffen, sind nicht Registerinhalt.
(4) In den Registrierungsakt (Abs. 2 Z 3) sind insbesondere aufzunehmen:
- 1. die der Meldung beigeschlossenen Unterlagen,
- 2. die unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 4 gemachten allgemeinen Angaben über getroffene Datensicherheitsmaßnahmen,
- 3. Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,
- 4. Bescheide der Datenschutzkommission über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden, sowie
- 5. Bescheide der Datenschutzkommission über Änderungen des Registerinhalts gemäß Abs. 2 Z 1.
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