Übergangsbestimmungen
§ 3.
(1) Mit 1. Jänner 2017 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils beim
- 1. Streitkräfteführungskommando und
- 2. Kommando Einsatzunterstützung
- anh ängigen Verfahren auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.
(2) Mit 1. September 2017 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt bei der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport anhängigen Verfahren auf das Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence als neue Dienstbehörde nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstelle nach § 2e Abs. 4 VBG über.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
20009765
Dokumentnummer
NOR40189452
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