Übergangsbestimmungen
§ 3.
Mit 1. April 2019 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils beim
- 1. Kommando Landstreitkräfte,
- 2. Kommando Luftstreitkräfte,
- 3. Kommando Logistik sowie
- 4. Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence
- anhängigen Verfahren auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Gesetzesnummer
20010554
Dokumentnummer
NOR40211810
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