§ 3 DVPV BMLV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Übergangsbestimmungen

§ 3

(1) Vom 1. September 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 sind auch die Heeresbauverwaltungen Dienstbehörden und Personalstellen nach § 1 und § 2.

(2) Mit 1. September 2006 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils beim

  1. 1. Kommando Landstreitkräfte,
  2. 2. Kommando Luftstreitkräfte und
  3. 3. Kommando Internationale Einsätze

    anhängigen Verfahren und sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.

(3) Mit 1. Jänner 2007 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils bei den Heeresbauverwaltungen anhängigen Verfahren und sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)