§ 3 Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Einschränkungen für Genehmigungen für Neuanpflanzungen

§ 3.

(1) Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß § 26 Abs. 1 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt eingeschränkt:

Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,

für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 7 ha pro Jahr und

für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.

(2) Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß § 26 Abs. 2 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. h der VO (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ angewendet. Die Schwellenwerte gemäß Anhang II lit. H der Delegierten Verordnung betragen mindesten 0,5 ha und höchstens 50 ha. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Rebfläche verfügen. Die Reihung erfolgt gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht werden.

(3) Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ zur Verfügung gestellten Flächen überschreiten, wird zusätzlich und vorrangig zum Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ auch das Prioritätskriterium „Junglandwirte“ gem. Art. 64 Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 1308/2013 angewendet. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen gem. Kapitel 16.3.1 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20009717

Dokumentnummer

NOR40188232

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