§ 3 Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2004

Personal

§ 3.

Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, hat spätestens am 15. November jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das von ihm für die Durchführung von Studiengängen oder Lehrgängen universitären Charakters im abgelaufenen Studienjahr verwendete Personal gemäß Anlage 2 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003171

Dokumentnummer

NOR40049336

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