§ 3
(1) Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummern direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln:
- 1. die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen aus dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, sowie
- 2. die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(2) Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über das Bundesrechenamt als Dienstleister des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.
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