§ 3.
(1) Das Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis, die ein Bewerber in der Zeit vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 abgelegt oder zurückgelegt hat, ersetzt, wenn das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz für das besondere Anstellungserfordernis bietet.
(2) Bieten der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das besondere Anstellungserfordernis, so kann vom zuständigen Bundesministerium die Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer angemessenen Frist bewilligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10008111
Dokumentnummer
NOR12092754
alte Dokumentnummer
N61946100430
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