§ 3
(1) Zur Durchführung der gesetzlichen Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten wird der Kurs zur Umrechnung von Schillingbeträgen in DM und umgekehrt mit S 6,40 je 1 DM festgesetzt.
(2) Der Kurs nach Abs. 1 ist für die Umrechnung aller in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Satzungen der Sozialversicherungsträger vorgesehenen, in Schillingbeträgen festgelegten Werte und Beträge - mit Ausnahme jener für die Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung - sowie der im § 1 genannten Beiträge (Beträge) und Leistungen heranzuziehen.
(3) Der Kurs nach Abs. 1 ist auch bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Feststellung der Ausgleichszulage für Beträge, die in den Zollausschlußgebieten in der Währung der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden, heranzuziehen.
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