§ 3 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belgien) – Durchführung

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1974

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Wohnsitzbescheinigung

§ 3.

Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Belgien den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Belgien an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004174

Dokumentnummer

NOR12046101

alte Dokumentnummer

N3197435640J

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