Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
Wohnsitzbescheinigung
§ 3.
Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Spanien den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Spanien an das dort für ihre Einkommens (Körperschafts)besteuerung zuständige Finanzamt wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004141
Dokumentnummer
NOR40021328
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