Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
Wohnsitzbescheinigung
§ 3.
Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in den Niederlanden den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in den Niederlanden an die dort für ihre Einkommens(Körperschafts)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004115
Dokumentnummer
NOR12045647
alte Dokumentnummer
N3197235635J
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