§ 3.
Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß § 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
20002006
Dokumentnummer
NOR40031742
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