§ 3.
Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10010078
Dokumentnummer
NOR12127437
alte Dokumentnummer
N7199812138O
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