§ 3 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2007

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3.

(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
  1. zu absolvieren.

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
  1. zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 120/2002

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20005454

Dokumentnummer

NOR40090870

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