§ 3.
Unter Inverkehrbringen ist das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR12137761
alte Dokumentnummer
N8199438853J
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