§ 3 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 3.

Unter Inverkehrbringen ist das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12137761

alte Dokumentnummer

N8199438853J

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