Dauer
§ 3.
Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache abzulegen. Sie darf nur mit Zustimmung des Antragstellers länger als 30 Minuten dauern.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012431
Dokumentnummer
NOR12155518
alte Dokumentnummer
N9199440732J
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