§ 3 Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

§ 3.

(1) Auf den im § 2 umschriebenen Personenkreis sind die Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben.

(2) Die Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ist jedenfalls zu versagen, wenn in der Person Gründe vorliegen, die die Versagung zur Herstellung der Gleichbehandlung mit österreichischen öffentlichen Bediensteten oder Pensionsempfängern geboten erscheinen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10008145

Dokumentnummer

NOR12093265

alte Dokumentnummer

N61955101130

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