§ 3.
(1) Auf den im § 2 umschriebenen Personenkreis sind die Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben.
(2) Die Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ist jedenfalls zu versagen, wenn in der Person Gründe vorliegen, die die Versagung zur Herstellung der Gleichbehandlung mit österreichischen öffentlichen Bediensteten oder Pensionsempfängern geboten erscheinen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10008145
Dokumentnummer
NOR12093265
alte Dokumentnummer
N61955101130
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