§ 3 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 3.

(1) Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hat auf fundierten medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Diese Lebensmittel müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen, was durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist.

(2) Die Zusammensetzung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss den imAnhang angeführten Kriterien entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001069

Dokumentnummer

NOR40014855

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