§ 3
Die Verwendung von Stoffen, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden, um den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den sie bestimmt sind, gerecht zu werden, ist durch wissenschaftliche Arbeiten und Daten zu belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, genügt ein Hinweis darauf.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20004703
Dokumentnummer
NOR40077192
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