§ 3
(1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(2) Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium für Gesundheit die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:
- 1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und
- 2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).
(3) Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Patienten/Patientinnen nicht erforderlich aber zulässig.
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