§ 3 DG – HKÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Wird die Verfahrenshilfe nicht beantragt oder nicht bewilligt, so hat der Antragsteller für die Herstellung allenfalls erforderlicher Übersetzungen auf seine Kosten Sorge zu tragen.

Übersetzungen

§ 3.

Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf den Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

Wird die Verfahrenshilfe nicht beantragt oder nicht bewilligt, so hat der Antragsteller für die Herstellung allenfalls erforderlicher Übersetzungen auf seine Kosten Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002878

Dokumentnummer

NOR12034540

alte Dokumentnummer

N2198817288R

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