1. Wird die Verfahrenshilfe nicht beantragt oder nicht bewilligt, so hat der Antragsteller für die Herstellung allenfalls erforderlicher Übersetzungen auf seine Kosten Sorge zu tragen. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
Übersetzungen
§ 3.
(1) Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf den Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
(2) Ein Verlangen der antragstellenden Partei auf Beistellung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Österreich während des Verfahrens über den Antrag auf Rückgabe eines Kindes (§ 2) ist an die in Frage kommende Einrichtung weiterzuleiten. § 73b ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Bereitstellung psychosozialer Prozessbegleitung während dieses Verfahrens kein vorangegangenes Strafverfahren voraussetzt.
1. Wird die Verfahrenshilfe nicht beantragt oder nicht bewilligt, so hat der Antragsteller für die Herstellung allenfalls erforderlicher Übersetzungen auf seine Kosten Sorge zu tragen.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10002878
Dokumentnummer
NOR40147154
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