Zum Inkrafttreten vgl. § 13
§. 3.
Die Verpflichtung zur Vornahme der Desinfection der Eisenbahnwagen und sonstigen Geräthe und Gegenstände obliegt derjenigen Eisenbahnverwaltung, in deren Bereich das Ausladen der Wagen stattfindet.
Erfolg letztere im Auslande, so ist nach Rückkehr der Wagen jene Eisenbahnverwaltung zur Desinfection verpflichtet, deren Bahn im Geltungsgebiete dieses Gesetzes zuerst berührt wird, ausgenommen den Fall, daß bereits im Auslande die vorschriftsmäßige Desinfection vorgenommen wurde und hierüber vertrauenswürdige Nachweise vorliegen.
Die Desinfection, beziehungsweise Vertilgung des Düngers und der Streumaterialien, ist von jener Eisenbahnverwaltung zu bewirken, in deren Bereiche sie vorkommen.
Schlagworte
Desinfektion, Gerät
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006736
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