§ 3 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Zum Inkrafttreten vgl. § 13

§. 3.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Desinfection der Eisenbahnwagen und sonstigen Geräthe und Gegenstände obliegt derjenigen Eisenbahnverwaltung, in deren Bereich das Ausladen der Wagen stattfindet.

Erfolg letztere im Auslande, so ist nach Rückkehr der Wagen jene Eisenbahnverwaltung zur Desinfection verpflichtet, deren Bahn im Geltungsgebiete dieses Gesetzes zuerst berührt wird, ausgenommen den Fall, daß bereits im Auslande die vorschriftsmäßige Desinfection vorgenommen wurde und hierüber vertrauenswürdige Nachweise vorliegen.

Die Desinfection, beziehungsweise Vertilgung des Düngers und der Streumaterialien, ist von jener Eisenbahnverwaltung zu bewirken, in deren Bereiche sie vorkommen.

Schlagworte

Desinfektion, Gerät

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006736

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