§ 3 DAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Zweckwidmung

§ 3.

23,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; 76,5% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG) zu überweisen.

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