§ 3 DAC-Verordnung Weinviertel“

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.2003

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.

§ 3.

Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20002486

Dokumentnummer

NOR40039000

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