Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.
§ 3.
Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
20002486
Dokumentnummer
NOR40039000
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