§ 3 DAC-Verordnung Thermenregion“

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2023

§ 3.

(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.

(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.

(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.

(4) Der Wein darf keinen dominierenden Holzton aufweisen. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012293

Dokumentnummer

NOR40253648

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