§ 3 DAC-Verordnung Eisenberg“

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

§ 3.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Eisenberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Eisenberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Eisenberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006692

Dokumentnummer

NOR40115885

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