Ausnahmen
§ 3.
§ 2 gilt nicht für:
- 1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
 - 2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
 - 3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit;
 - 4. den Güterverkehr;
 - 5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.
 
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
20011473
Dokumentnummer
NOR40231385
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