§ 3 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Massenbeförderungsmittel

§ 3.

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233637

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