Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40233637
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