§ 3 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2021

Massenbeförderungsmittel

§ 3.

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234779

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