§ 3 COVID-19-Fonds-VO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Auszahlungsverfahren

§ 3.

(1) Das beschleunigte Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel an empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe gemäß § 2 Abs. 1 gestaltet sich wie folgt:

  1. 1. das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe richtet einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung aufgrund der COVID-19 Krise (COVID-19-MVÜ-Antrag) gemäß dem Muster der Anlage an den Bundesminister für Finanzen;
  1. 1a. der Bundesminister für Finanzen übermittelt unverzüglich zur Information den COVID-19-MVÜ-Antrag an den Vizekanzler;
  2. 1b. der COVID-19-MVÜ-Antrag hat dabei jedenfalls die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben zu beinhalten;
  1. 2. der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4;
  2. 3. der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von einer Woche über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
  1. a. wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
  2. b. wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
  1. 4. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, dieser hat innerhalb zweier Werktage das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG herzustellen oder abzulehnen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
  2. 5. Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst das Bundesministerium für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, findet bei Anträgen auf Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der COVID-19-Fonds-VO gemäß § 2 Abs. 1 keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020

Gesetzesnummer

20011080

Dokumentnummer

NOR40221342

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