§ 3 COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2022

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

§ 3.

(1) Bei der Benützung von

  1. 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
  2. 2. Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
  1. ist eine Maske zu tragen.

(1a) Bei der Benützung von

  1. 1. Seil- und Zahnradbahnen,
  2. 2. Reisebussen und
  3. 3. Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr

(2) Kunden haben beim Betreten von Kundenbereichen folgender Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:

  1. 1. Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
  2. 2. Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
  3. 3. Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen;
  4. 4. Sportstätten;
  5. 5. Freizeiteinrichtungen;
  6. 6. Kultureinrichtungen.

(3) Abs. 2 gilt auch für

  1. 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
  2. 2. Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) und
  3. 3. Einrichtungen zur Religionsausübung.

(4) Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022

Schlagworte

Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Kundenkontakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40243049

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