Gebührensätze
§ 3.
(1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz € 0,0824 pro MWh.
(2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz € 0,0017 pro MWh.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20011424
Dokumentnummer
NOR40229565
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