Gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2018 (vgl. § 6).
Gebührensätze
§ 3.
(1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz € 0,0812 pro MWh.
(2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz € 0,0017 pro MWh.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
20010108
Dokumentnummer
NOR40199866
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