Berufsbild
§ 3.
(1) Für den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Handhaben, Warten und Instandsetzen der zu verwendenden Apparate, Anlagen und Werkzeuge | |||
2. | Grundkenntnisse der betriebsbezogenen Werkstoffe und Einsatzstoffe, ihrer physikalischen und chemisch-technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten | |||
3. | Grundkenntnisse der Funktion und Betriebsweise chemisch-technologischer Apparate | |||
4. | – | Fachgerechtes Handhaben von Druckbehältern, wie Stahlflaschen, Autoklaven, Reaktoren | – | |
5. | Grundkenntnisse der wichtigsten anorganischen und organischen Roh- und Hilfsstoffe | |||
6. | Grundkenntnisse der allgemeinen und analytischen Chemie | |||
7. | Grundkenntnisse der Physik | – | – | |
8. | Protokollierung und grafische Auswertung von Arbeitsergebnissen sowie das Lesen und Anfertigen von Versuchsskizzen mit und ohne EDV-Unterstützung | |||
9. | Kenntnis über statistische Grundlagen und deren Anwendungen | |||
10. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hardware und Software) | |||
11. | Anwendung der betrieblichen Prozessleitsysteme zur Steuerung von Produktionsanlagen | |||
12. | Grundkenntnisse der Anwendung (unter Normaldruck und vermindertem Druck) der Energieträger, wie Wärme, Dampf, Elektrizität, Druck und Vakuum | |||
13. | Kenntnis über die Verwendung von Schutzausrüstungen in den chemischen Anlagen | |||
14. | Kenntnis im Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen auch unter Verwendung der Sicherheitsdatenblätter | |||
15. | Kenntnis über den Brandschutz und Explosionsschutz | |||
16. | Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||
17. | Kenntnis über Probenahme von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen sowie Durchführung von betriebsspezifischen Probenahmen und Analysen | |||
18. | Kenntnis über die Stoffaufbereitung, wie Zerkleinern, Granulieren, Lösen, Mischen und Kneten, und deren Anwendung | – | – | |
19. | Kenntnis über die mechanischen Trennverfahren für Feststoffe, wie Sortieren und Klassieren, und deren Anwendung, Siebanalysen | – | – | |
20. | – | Kenntnis über die mechanischen Trennverfahren für Feststoff-Flüssigkeitsgemische, wie Sedimentieren, Zentrifugieren, Filtrieren, und deren Anwendung | ||
21. | Kenntnis über thermische Trennverfahren, wie Trocknen, Verdampfen, Kristallisieren, Destillieren und Rektifizieren, und deren Anwendung | |||
22. | – | – | Kenntnis über physikalisch-chemische Trennverfahren, wie Extraktion, Umfällung, Chromatographie, Umkristallisation, Membranfiltration (Ultrafiltration), Osmose | |
23. | – | Kenntnis über Gasreinigung und Gasgemischtrennung, wie Entstaubung, Gastrocknung, Ad- und Absorption und katalytische Gasreinigung | ||
24. | Kenntnis von Lager- und Fördereinrichtungen von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen und die Anwendung der betriebsspezifischen Fördereinrichtungen | |||
25. | – | Durchführen allgemeiner chemischer, physikalischer und chemischphysikalischer labormäßiger Prüfverfahren, wie Maßanalyse, elektrochemische Messmethoden, optische Messmethoden, Dichtebestimmung, Viskositätsbestimmungen und Gravimetrie | ||
26. | – | Bedienen und Überwachen chemisch-technologischer Anlagen | ||
27. | – | Messen und Ablesen von Betriebszustandsgrößen, wie Druck, Temperatur, Druckdifferenz, Füllstandsmenge, Durchflussmenge, Leitfähigkeit, pH-Messungen, Sauerstoffmessungen | ||
28. | – | Lesen und Interpretieren von Produktionsschemata und Verfahrensfließbildern | ||
29. | – | Bedienen und Überwachen von Regelkreisen | ||
30. | – | Kenntnis der Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik | ||
31. | – | Kenntnis und Durchführung einfacher Upscaling-Prozesse | ||
32. | – | – | Kenntnis über die Abluftreinigung, Abwasserbehandlung und Abfallwirtschaft und deren betriebliche Anwendung | |
33. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | |||
34. | Kenntnis der Qualitätssicherung und Durchführung von betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen | |||
35. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
36. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
37. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |||
38. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Schlagworte
Adsorption, Lagereinrichtung, Rohstoff, Steuerungstechnik,
Regelungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20000750
Dokumentnummer
NOR40008397
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