§ 3 C-SoSch-VO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2020

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

§ 3.

(1) Nach Aufforderung durch die Schulleitung kann die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten an jener Schule, an welcher das Kind Schülerin oder Schüler gemäß § 2 Z 1 oder 2 ist, erfolgen.

(2) Die Frist zur Anmeldung endet am 23. Juni 2020. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.

(3) Eine Anmeldung gemäß Abs. 2 gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht von § 2 erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224066

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